gulazer
07.04.2015 12:18:21
Merhaba 7 aylik hamileyim alman vatandasiyim devletten yardim aliyorum nisanlim turk vatandasi saglik sorunum oldugu icin turkiyeye gidip nikah yapamiyorum
28.1.4 Aufgrund der aufenthaltsrechtlichen Vorwirkung des Schutzgebots des Artikels 6 GG
kann werdenden Eltern von Kindern, die aufgrund ihrer Abstammung von einem deutschen
Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen werden (§ 4 Absatz 1 StAG),
ein mit Blick auf den voraussichtlichen Geburtszeitpunkt entsprechend langfristig berechnetes
Visum zur Einreise auf Grundlage des künftigen Anspruchs nach § 28 Absatz
1 Satz 1 Nummer 3 erteilt werden. Gleiches gilt für werdende Väter von Kindern, die
aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts der Mutter in Deutschland nach § 4 Absatz 3
StAG durch Geburt im Inland die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben werden.
Die Einreise ist der Schwangeren zu ermöglichen, sobald die Geburt mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Die Reisefähigkeit der Schwangeren – insbesondere
im Zusammenhang mit möglichen Gesundheitsrisiken – und die Reisemöglichkeiten
sind dabei zu berücksichtigen. I. d. R. wird daher die Einreise zwischen dem vierten und
dem Ende des siebenten Schwangerschaftsmonats ermöglicht werden. Dem Vater ist die
Einreise zu ermöglichen, wenn die Schwangere – z.B. wegen des Vorliegens einer Risikoschwangerschaft
– auf seinen Beistand angewiesen ist. Liegen keine solchen Gründe vor, ist dem Vater die Einreise so rechtzeitig zu ermöglichen, dass er bei der Geburt anwesend
sein kann. Es ist eine geeignete ärztliche Bescheinigung beizubringen. Außerdem
ist Voraussetzung für die Ermöglichung der Einreise, dass das Elternteil nicht nur
formal, etwa durch Abgabe der Vaterschaftsanerkennung oder Sorgerechtserklärung, eine
Beziehung zu dem Kind entstehen lässt, sondern auch tatsächlich den Willen hat, die
Elternrolle auszufüllen und elterliche Verantwortung zu übernehmen. In Fällen des begründeten
Verdachts einer missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennung in diesem Zusammenhang
vgl. Nummer 27.1a.1.3. Die Aufenthaltserlaubnis selbst wird nach der Geburt
erteilt. Werdende Eltern, die sich bereits im Bundesgebiet befinden, haben lediglich
Anspruch auf Erteilung einer Duldung gemäß § 60a Absatz 2 Satz 1.
bu maddeye gore nisanlima vize almak istiyorum ne yapmam gerekiyor bilgilendirirseniz sevinirim