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Konu: Aile Birleşiminin Kalkması İçin Lütfen Bu Adrese e_mail atalım

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polar002 03.10.2009 03:35:37



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Visumsfreie Einreise für türkische Staatsangehörige

Der Europäische Gerichtshof hat am 19.2.2009 in der Rechtssache C-228/06 Soysal und Savatli gg. Bundesrepublik Deutschland entschieden: 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls, das am 23. November 1970 in Brüssel unterzeichnet und durch die Verordnung (EWG) Nr. 2760/72 des Rates vom 19. Dezember 1972 im Namen der Gemeinschaft geschlossen, gebilligt und bestätigt wurde, ist dahin auszulegen, dass er es ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls verbietet, ein Visum für die Einreise türkischer Staatsangehöriger wie der Kläger des Ausgangsverfahrens in das Hoheitsge- biet eines Mitgliedstaats zu verlangen, die dort Dienstleistungen für ein in der Türkei ansässiges Unternehmen erbringen wollen, wenn ein solches Visum zu jenem Zeitpunkt nicht verlangt wurde.“

In Randnummer 55 des Urteils heißt es: ' Hinsichtlich türkischer Staatsangehöriger wie der Kläger des Ausgangsverfahrens, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats von der Dienstleistungsfreiheit nach dem Assoziierungsabkommen Gebrauch machen wollen, ist jedoch eine nationale Regelung, die diese Tätigkeit von der Erteilung eines Visums abhängig macht, das von Gemeinschaftsangehörigen nicht verlangt werden kann, geeignet, die tatsächliche Ausübung dieser Freiheit zu beeinträchtigen, und zwar insbesondere aufgrund des zusätzlichen und wiederholten Verwaltungs- und finanziellen Aufwands, den die Erlangung einer solchen Erlaubnis, deren Gültigkeit zeitlich befristet ist, mit sich bringt. Wird zudem der Visumantrag wie im Ausgangsverfahren abgelehnt, hindert eine solche Regelung die Ausübung dieser Freiheit.

Randnummer 57: Unter diesen Umständen stellt eine Regelung wie die im Ausgangsverfahrens in Rede stehende eine „neue Beschränkung“ im Sinne von Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls für das Recht türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Türkei dar, in Deutschland frei Dienstleistungen zu erbringen.
Randnummer 58: Dieses Ergebnis wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die gegenwärtig in Deutschland geltende Regelung lediglich die Umsetzung einer Vorschrift des abgeleiteten Gemeinschaftsrechts ist.

Randnummer 59. Insoweit genügt der Hinweis, dass es der Vorrang der von der Gemeinschaft geschlossenen völkerrechtlichen Übereinkommen vor den Rechtsakten des abgeleiteten Gemeinschaftsrechts verlangt, Letztere nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit diesen Übereinkommen auszulegen (vgl. Urteil vom 10.September 1996, Kommission/Deutschland, C-61/94, Slg.1996, I-3989, Randnr. 52).“ Das Ur teil hat zur Folge, dass die Visumsfreiheit im Dienstleistungsverkehr in demselben Umfang, wie sie am 1.1.1973 bestand, fortgilt. Am 1.1.1973 waren türkische Staatsangehörige in Deutschland für die Einreise und den Aufenthalt als Touristen oder Besucher gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 DVAuslG 1965 für drei Monate und als Dienstleistungserbringer gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 DVAuslG 1965 bis zu 2 Monate vom Erfordernis einer Aufenthaltserlaubnis befreit.
Sie konnten dementsprechend auch visumsfrei einreisen. Bestandteil des Dienstleistungsverkehrs ist nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die Ausübung der passiven Dienstleistungsfreiheit. den gemeinschaftsrechtlich geregelten Situationen gehören u. a. diejenigen, die unter das durch Artikel 59 des Vertrages eingeräumte Recht auf freien Dienstleistungsverkehr fallen.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes schließt dieses Recht die Freiheit der Leistungsempfänger ein, sich zur Inanspruchnahme einer Dienstleistung in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben Unter Artikel 59 fallen somit alle Angehörigen der Mitgliedstaaten, die sich, ohne ein anderes durch den Vertrag gewährleistetes Freiheitsrecht in Anspruch zu nehmen, in einen anderen Mitgliedstaat begeben und dort Dienstleistungen in Empfang nehmen wollen oder die Möglichkeit haben, sie in Empfang zu nehmen. (EuGH, U. v. 24.11.1998 C-274/96 (Bickel u. Franz), EuGH, Urteil v. 31.1.1984, Rs. 286/82 (Luisi und Carbone); EuGH, Urteil v. 2.2. 1989, Rs. 186/87 Cowan, EuGH Urteil 19.01.1999, C-348/96 Rn 16, Calfa) Beim Inkrafttreten des Zusatzprotokolls am 01.01.1973 waren folgende Länder der EU beigetreten: Deutschland, Frankreich, Italien, Belgien, Niederlande, Luxemburg, Irland, Großbritanien und Dänemark Nach Inkrafttreten des Zusatzprotokolls traten Griechenland am 01.01.1981, Spanien und Portugal 01.01.1986, Österreich, Schweden und Finnland 1995 sowie jüngst die 10 neuen Beitrittsländer am 01.05.2004 und schließlich Bulgarien und Rumänien zum 01.01.2007 der EU bei. Das EU Parlament wird aufgefordert die EU Kommission unverzüglich zu beauftragen für die Einhaltung einer einheitlichen Einreisebestimmung für türkische Staatsangehörige im Lichte der Rechtsprechung des EuGH zu sorgen, damit die Dienstleistungsfreiheit gewährleistet werden kann. Dies kann in einem einheitlichen Rechtsraum nur durch die Einführung der visafreien Einreise erfolgen. Damit würde auch die wirtschaftliche Beziehung zur Türkei gestärkt werden und eine jahrzehntelange rechtswidrige Behandlung von türkischen Staatsangehörigen beendet werden.


Ali şİMşEK maltepe / istanbul / turkey


ARKADAşLAR BUNU  OKUYUNCA  ANLAYACAKSINIZ ZATEN  BU METNİ AYNEN  GÖNDERİN YUKARIDAKİ  MAİL ADRESİNE  EN  ALTTAKİ  İSİM şEHİR  BÖLÜMÜ  ÖRNEK TİR  ORAYA  KENDİ ADINIZI  şEHRİNİZİ  YAZINIZ



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