Hadith-Bukhari: Kapitel 38: Die Leihe

Başlatan 3,14, Ekim 06, 2015, 08:14:08 ÖÖ

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3,14

Deutsche (Teil-)Übersetzung von Sahih Bukhari
Übersetzer: Muhammad Ibn Ahmad Ibn Rassoul
Sahih Bukhari ist eine Sammlung der Aussagen und Taten unseres lieben Propheten Muhammad (sws), auch bekannt als seine Sunnah. Die Überlieferungen dieser Sunnah nennt man Ahadith (sg. Hadith).
Imam Bukhari wurde am 13. Shawwal 194 AH in Bukhara geboren. Sein Name ist Muhammad ibn Isma'il ibn Ibrahim ibn alMughirah ibn Bardzabba, auch genannt Abu Abdulllah alBukhari. Sein Vater starb, als er noch Kind war, so hat ihn seine Mutter alleine erzogen. Er arbeitete mit viel Anstrengungen und Fleiß daran, die Ahadith des Propheten (sws) zu sammeln. Jede einzelne Übersetzung dieser Sammlung wurde von ihm bis ins kleinste Detail auf Korrektheit der Überlieferer überprüft. Die Sammlung von Bukhari wird von der gesamten Ummah als die authentischste Sammlung der Überlieferungen über die Sunnah des Propheten (sws) anerkannt.



Kapitel: 38, Nummer: 1
Abu Huraira, Allahs Wohlgefallen auf ihm, berichtete, dass der Prophet, Allahs Segen und Friede auf ihm, sagte: "Wer Sachen von den Leuten mit der Absicht borgt, diese zurückzugeben, dem wird Allah zur Erfüllung verhelfen und wer Sachen von den Leuten mit der Absicht borgt, diese zu unterschlagen, den wird Allah ins Verderben stürzen."(Die Leihe versteht sich als ein Vertrauensverhältnis, das auf dem Grundsatz einer unentgeltlichen Überlassung von beweglichen und unbeweglichen Sachen und zum vorläufigen Gebrauch seitens des Verleihers unter der Verpflichtung der Rückgabe an den Entleiher, zustandekommt. Der Vertrauensbruch ist im Islam nicht nur in einem solchen Fall, sondern überhaupt und gegenüber allen Menschen, ob sie Muslime oder Nichtmuslime sind, eine schwerwiegende Sünde)


Kapitel: 38, Nummer: 2
Dschabir Ibn 'Abdullah, Allahs Wohlgefallen auf beiden, berichtete: "Ich kam zum Propheten, Allahs Segen und Friede auf ihm, als er in der Moschee war. ... Der Prophet sagte zu mir: »Verrichte ein Gebet mit zwei Rak'a!« Das war, als er mir etwas schuldete. Er zahlte mir danach seine Schuld und noch mehr* dazu. "(Dieses "Mehr" darf nicht eine Zinsform verstanden werden, um Zinsen zu rechtfertigen, sondern als eine unaufgeforderte freiwillige Gabe, die völlig legitim ist)


Kapitel: 38, Nummer: 3
Abu Huraira, Allahs Wohlgefallen auf ihm, berichtete, dass der Prophet, Allahs Segen und Friede auf ihm, sagte: "Wer (nach seinem Tod) Vermögen hinterlässt, so geht dieses an seine Erben. Wer aber Unterhaltsbedürftige hinterlässt, so übernehmen wir (Muslime) deren Versorgung." (Siehe Hadith Nr.2399)


Kapitel: 38, Nummer: 4
Abu Huraira, Allahs Wohlgefallen auf ihm, berichtete, dass der Prophet, Allahs Segen und Friede auf ihm, sagte: "Es gibt keinen unter den Gläubigen, dem ich nicht am allernächsten stehe, sowohl im Dießeits als auch im Jenseits. Leset, wenn ihr wollt:"Der Prophet steht den Gläubigen näher als sie sich selber..." (Qur'an 33:6).Wer also von den Gläubigen stirbt und Vermögen hinterlässt, so geht dieses an seine gesetzlichen Erben, gleichwohl wer sie sind. Wer aber Schulden oder Bedürftige hinterlässt, so sollen diese zu mir kommen denn ich stehe ihnen am allernächsten." (Siehe Hadith Nr. 2398 sowie 0893, 2262, 7138 und die Anmerkung dazu)


Kapitel: 38, Nummer: 5
Abu Huraira, Allahs Wohlgefallen auf ihm, berichtete, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede auf ihm, sagte: "Die Verzögerung der Schuldentilgung durch einen Reichen ist ein grobes Unrecht."


Kapitel: 38, Nummer: 6
Abu Huraira, Allahs Wohlgefallen auf ihm, berichtete: "Ein Mann kam zum Propheten, Allahs Segen und Friede auf ihm, und forderte von ihm in grober Art und Weise die Rückzahlung seiner Schulden. Die Gefährten des Propheten wollten sich an den Mann heranmachen, und der Prophet sagte zu ihnen: »Lasset ihn denn wer Anspruch auf etwas hat, dem steht auch das Wort zu!«"


Kapitel: 38, Nummer: 7
Abu Huraira, Allahs Wohlgefallen auf ihm, berichtete, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede auf ihm, sagte: "Wer seine eigene Sache bei einem Mann oder einem Menschen findet, der bankrott gemacht hat, dem steht eher das Recht (auf die Sache) zu, vor den anderen (Gläubigern)."